AGB
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind im Geschäftsverkehr mit Holzbau & Gartenbau Schlautmann (nachfolgend „Unternehmer“) betreffend die offerierten Werkleistungen anwendbar. Der Kunde akzeptiert diese AGB implizit mit der Annahme der Offerte des Unternehmens, spätestens aber mit der Entgegennahme der Werkleistungen. Diese AGB sind Bestandteil des Werkvertrages mit dem Kunden.
2. Offerte
Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden 30 Kalendertage (wenn nicht anders vermerkt) lang verbindlich. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die vereinbarten Werkleistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine entsprechende Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder wenn sich Materialkosten oder Lohnkosten erhöhen.
Der vereinbarte Preis versteht sich in Schweizer Franken, wo nichts anderes vermerkt ist.
Ergeben sich im Laufe der Auftragsabwicklung nachgewiesene Kostenerhöhungen z.B. durch Preisaufschläge (Schwankungen im Rohstoffmarkt), Einführung neuer technischer Normen, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder starke Währungsschwankungen, so behält sich Holzbau & Gartenbau Schlautmann eine entsprechende Preisanpassung vor.
Ohne spezielle Vereinbarung gelten als Ausmassgrundlagen, die in der Materialliste aufgeführten Mengen. Produktionsbedingte Zumasse, infolge Herstellungsprozess oder Stangenoptimierung gehen zu Lasten des Bestellers
Eine Offerte zu erstellen verlangt viel Kompetenz, Zeit und Aufwand für Recherche. Jede Position muss ermittelt werden, oftmals auch ein genaues Aufmaß vor Ort. Dieser erbrachte Aufwand verursacht einem Unternehmen Kosten, daher sind diese in den Planungskosten in jeder Offerte bereits enthalten.
Reine Preisauskünfte oder Vergleichsofferte für Kunden werden deshalb nach Regiestundenansatz vergütet, sofern es zu keinem Zuschlag für das jeweilige Bauvorhaben kommt.
Vom Unternehmer erteilte Auskünfte, technische Beratungen sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund von Vorgaben, Normen und Erfahrungswerten. Ohne anders lautende Angaben geht Holzbau & Gartenbau Schlautmann bei der Offertstellung davon aus, dass die ihr übergebenen Unterlagen und Daten (Pläne etc.) vollständig und zur Berechnung geeignet sind. Sind diese ungenau, unvollständig oder nicht vorliegend, so hat die Kostenermittlung nur einen unverbindlichen Richtpreischarakter.
Ein vom Unternehmer erstelltes Angebot ist freibleibend. Wird aufgrund einer Offerte ein Auftrag erteilt, so kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn das Unternehmen den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Ohne schriftliche Rückbestätigung der Auftragsbestätigung durch den Kunden innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt gilt der Auftrag als anerkannt. Die Kommunikation per Fax oder Mail wird gegenseitig akzeptiert.
3. Ausführung
Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Ablieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen von Zulieferanten gegenüber dem Unternehmer verlängern.
Der Unternehmer prüft aufgrund des bei ihm vorausgesetzten Fachwissens und seiner Erfahrung die Ausschreibungsunterlagen auf Vollständigkeit und technische Richtigkeit. Er weist in der Offerte auf allfällige Fehler oder Mängel der Ausschreibungsunterlagen hin und kann diese separat als Position auflisten.
4. Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablieferung der Werkleistung. Sie beträgt zwei Jahre für Material und Arbeiten. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag, Wind, etc.). Keine Gewährleistung wird bei Glasbruch geleistet. Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Besteller, seine Hilfspersonen oder Dritte, insbesondere bei Reparaturen oder anderen Eingriffen. Gewährleistungsansprüche müssen ohne Verzug beim Unternehmer angemeldet werden. Der Unternehmer hat das Recht, diese Ansprüche zu prüfen und Schäden selber zu beheben.
Bei Mängeln, die innert der Gewährleistungsfrist auftreten und ordnungsgemäss gerügt sind, kann das Unternehmen wählen, ob sie den schadhaften Teil/Gegenstand nachbessert/repariert, Ersatz liefert oder – sofern sie auf die Reparatur oder Ersatzlieferung verzichtet – dem Kunden eine Preisminderung zugesteht. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung, Minderung, Schadenersatz (einschliesslich die Haftung für Folgeschäden) etc. sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Für beigestellte Produkte kann der Unternehmer keine Haftung übernehmen.
Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in jedem Falle mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme der Ware.
Unsere Bauprodukte in Holz werden mit einer Holzfeuchtigkeit nach den gültigen SIA-Normen ausgeliefert. Die fachgerechte Lagerung und Kontrolle ist Sache des Bestellers. Bei unsachgemässer Lagerung, d.h. bei längerer Bewitterung oder Durchnässung können die Bauprodukte qualitativ, d.h. statisch sowie ästhetisch Schaden nehmen. Für diese Mängel kann das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden. Der Unternehmer setzt voraus, dass der Kunde die Qualitätskriterien und spezifischen Eigenschaften der Holzprodukte kennt. Keine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, Klima oder fehlerhafter Montage durch Dritte hervorgerufen werden.
Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Struktur und Farbe unterstreichen dessen Echtheit und Individualität. Je nach Holzklassierung sind Äste, Faser- abweichungen, Harztaschen etc. sichtbar. Vorwiegend die äusseren Schichten des Holzes nehmen im Bauzustand Feuchte auf, dadurch können beim Leimholz an den Oberflächen Schwindrisse – auch entlang der Leimfugen – auftreten. Die Kriterien für BS-Holz und Leimholz werden nach den gültigen SIA-Normen und den Qualitätskriterien für Holz und Holzwerkstoffe im Bau und Ausbau (Handelsgebräuche für die Schweiz, Ausgabe 2010) bewertet und eingehalten.
Die Rügefrist richtet sich nach SIA-Norm 118, Art. 172. Die Verjährungsfrist der Mängelrechte des Bauherrn richtet sich nach SIA-Norm 118, Art. 180.
5. Haftung
Der Unternehmer haftet dem Kunden für sorgfältige Ausführung der Werkleistungen. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden von ihm selbst verursacht wurden. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, unmittelbaren Schaden begrenzt. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen, sofern nicht in der Vertragsurkunde eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Bei grösseren Bausummen können Akontozahlungen vereinbart werden.
Nach Ablauf dieser Frist verliert er für die betreffende Zahlung einen allfällig vereinbarten Anspruch auf Skontoabzug. Ausserdem kann ihn der Unternehmer durch Mahnung in Verzug setzen (Art. 102 Abs. 1 OR). Von diesem Zeitpunkt an schuldet er Verzugszins.
Sofern die Zahlung bis zum erwähnten Stichtag nicht eingegangen ist, erhebt der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 6,5% der Rechnungssumme (lt. Schweizer Obligationenrecht OR Art. 102-109)
Der Kunde darf die Zahlung nicht zurückbehalten wegen nicht erfolgter Übernahme oder allfälligen Mängeln. Dem Kunden steht keinerlei Verrechnungsrecht zu. Bei verspäteter Zahlung tritt der Verzug am 15. Tag nach Rechnungstellung ohne weitere Mahnung ein (Art. 102 Abs. 2 OR).
Bei Voraus- und Teilzahlungen auf Materialvorräte oder für Arbeitsleistungen im Betrieb des Unternehmers (z.B. CAD-Planung oder Vorproduktion in Teilen) und bei Beschäftigung von Subunternehmern sind zusätzliche Sicherheiten in Form von Anzahlungsgarantien nach Weisung der Bauherrschaft zu leisten. Diese Akontozahlungen sind seitens des Kunden absolut bindend und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu leisten.
7. Regiearbeiten
Regiearbeiten dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bauleitung oder des Bauherren ausgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die der Unternehmer zur Abwendung von drohenden Schäden vornehmen muss. Es gilt der ortsübliche Regietarif des entsprechenden Gewerks, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Es werden nur diejenigen Stundensätze und Geräte vergütet, die den tatsächlichen Anforderungen an die ausgeführten Arbeiten entsprechen.
8. Eigentumsvorbehalt / Verfügungsbeschränkung
Soweit die Vertragsgegenstände noch nicht auf fremdem Boden verbaut sind, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens. Holzbau & Gartenbau Schlautmann ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Aufforderung vom Unternehmer bei der Eintragung mitzuwirken. Vor der vollständigen Bezahlung des Preises darf der Kunde die gekaufte Ware weder veräussern noch verpfänden oder Dritten zu Sicherungszwecken übereignen. Im Fall einer Pfändung oder sonstigen Beanspruchung durch Dritte hat der Kunde den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Referenzen und Reklame
Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder, als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.
10. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden kann nur gegen Vergütung des bereits Geleisteten und gegen volle Schadloshaltung erfolgen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des (Werk-) Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll automatisch (ohne weitere Verhandlungen durch die Parteien) eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist
12. Verschiedenes
Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden.
Der Unternehmer bearbeitet die Kundendaten (bzw. leitet diese an Dritte weiter) insbesondere für die Buchhaltung, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und das Marketing. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam (siehe auch oben: Salvatorische Klausel)
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.